Information zur Umsetzung der Preisbremsen sowie zur Beratung hinsichtlich möglicher Ansprüche aus den Preisbremse-Gesetzen

Hand tippt auf Heizungsthermostat an Heizkörper

Rendsburg | 02.03.2023

Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden, 
 
zur Abmilderung der hohen Energiepreise und zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat die Bundesregierung eine Energiepreisbremse beschlossen.
Zu deren Umsetzung wurden das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mittels einer staatlich finanzierten Preisdeckelung zu entlasten. Gegebenenfalls werden die Preisbremsen noch bis zum 30.04.2024 verlängert.
Das Beste: Sie müssen nichts weiter tun. Wir errechnen Ihren Entlastungsbetrag und kümmern uns um die Änderung Ihres Abschlags. Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme wirken seit dem 1. März 2023, gelten jedoch rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. 
 
Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an der datentechnischen Lösung zur Ermittlung und Berücksichtigung Ihres individuellen finalen Entlastungsbetrages. Vor dem Hintergrund der hohen technischen Komplexität kann es zu Verzögerungen bei der Information bezüglich Ihres konkreten Entlastungsbetrags und Ihres neuen Abschlags kommen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, verzögert sich auch der entsprechende Bankeinzug.
 
Wir bitten Sie um Verständnis, falls die Beantwortung Ihrer Anliegen aktuell mehr Zeit als üblich in Anspruch nimmt.Denn trotz der Investitionen in mehr Personal und Technik kann das um ein Vielfache höhere Anfrageaufkommen in unseren Kundenzentren derzeit oftmals nicht zeitnah abgearbeitet werden.

Bitte beachten Sie auch unsren Hinweis zur Beratung hinsichtlich der Ansprüche aus den Preisbremsegesetzen:
Aktuell werden uns insbesondere zu den Preisbremse-Gesetzen (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz –  EWPBG und Strompreisbremsegesetz – StromPBG) viele Fragen gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunden*innen von uns Entlastungen nach diesen Gesetzen in Anspruch nehmen können. Wie auch in anderen Bereichen möchten wir Sie unterstützen, wo es uns irgend möglich ist. Auskünfte zu Ansprüchen nach den Preisbremse-Gesetzen berühren aber rechtliche Fragen in dem jeweiligen Einzelfall. Geben wir Ihnen hierzu Auskunft, besteht das Risiko, dass wir gegebenenfalls in Konflikt zum Rechtsdienstleistungsgesetz geraten. Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz können schlimmstenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden. Unabhängig davon hängt die Frage, ob ein Entlastungsanspruch nach den Preisbremse-Gesetzen besteht, von vielen Einzelfragen und Details ab. Diese jeweils mit Ihnen zu diskutieren und einzuschätzen ist angesichts des Umfangs nicht leistbar.
Wir bitten Sie daher auch hier um Ihr Verständnis, wenn wir keine Hilfestellung geben können.

Ausführliche Informationen zu den Preisbremse-Gesetzen etc. haben wir Ihnen hier zusammengestellt: www.stadtwerke-sh.de/service/aktuelle-energie-situation