Aktuelle Energie- und Wärme-Situation
Ende der Energiepreisbremsen
Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ laufen zum 31. Dezember 2023 aus. Die gesetzliche Regelung für die staatlichen Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmelieferungen hätte von der Bundesregierung noch um drei Monate verlängert werden können. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch Finanzierungsdefizite für den Haushalt des Jahres 2024 hervorgerufen. Aufgrund der aktuellen Haushaltsituation wird daher ein für die Verlängerung der Preisbremsen eigentlich bereits vorliegender Verordnungsentwurf der Bundesregierung nicht zum Tragen kommen.
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Beratung zur Inanspruchnahme der Entlastungen nach den Preisbremse-Gesetzen
Uns werden zu den Preisbremse-Gesetzen (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG und Strompreisbremsegesetz – StromPBG) viele Fragen gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunden*innen Entlastungen nach diesen Gesetzen in Anspruch nehmen können. Wie auch in anderen Bereichen möchten wir Sie unterstützen, wo es uns irgend möglich ist. Auskünfte zu Ansprüchen nach den Preisbremse-Gesetzen berühren aber rechtliche Fragen in dem jeweiligen Einzelfall. Geben wir Ihnen hierzu Auskunft, besteht das Risiko, dass wir gegebenenfalls in Konflikt zum Rechtsdienstleistungsgesetz geraten. Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz können schlimmstenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden. Unabhängig davon hängt die Frage, ob ein Entlastungsanspruch nach den Preisbremse-Gesetzen besteht, von vielen Einzelfragen und Details ab. Diese jeweils mit Ihnen zu diskutieren und einzuschätzen ist angesichts des Umfangs nicht leistbar. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn wir hier keine Hilfestellung geben können.
Informationen
Was bedeutet das Auslaufen der Energiepreisbremse zum 31. Dezember 2023?
Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ laufen zum 31.12.2023 aus. Die gesetzliche Regelung für die staatlichen Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmelieferungen hätte von der Bundesregierung noch um drei Monate verlängert werden können. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch Finanzierungsdefizite für den Haushalt des Jahres 2024 hervorgerufen. Aufgrund der aktuellen Haushaltsituation wird daher ein für die Verlängerung der Preisbremsen eigentlich bereits vorliegender Verordnungsentwurf der Bundesregierung nicht zum Tragen kommen. Mit dem Wegfall der Preisbremsen zahlen Sie ab dem 01. Januar 2024 den vertraglich für Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmelieferung vereinbarten Preis. Sollte Ihr Energiepreis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckels von 12 ct., 40 ct. oder 9,5 ct. liegen, ändert sich für Sie durch den Wegfall der Energiepreisbremsen nichts.
Sollte Ihr Energiepreis oberhalb der Grenzen des Energiepreisdeckels aus dem Jahr 2023 liegen, zahlen Sie zukünftig wieder den vollen Preis, da Ihre Energiekosten nicht mehr durch die staatlichen Zuschüsse gedeckelt werden. Das bedeutet, Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde.
Bis wann gilt die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen?
Die gesetzliche Regelung sieht einen Anstieg der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen auf das ursprüngliche Niveau von 19% ab dem 01. April 2024 vor. Das heißt, dass ab dem 01. April 2024 wieder der reguläre Mehrwertsteursatz von 19% auf alle Gas- und Wärmelieferungen gilt.
Strom-, Gas- und Wärme-Preisbremsen-Rechner
Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei Folgendes:
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die staatlich festgelegten Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
- Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde (siehe auch "Erläuterungen zur Strom- und Gaspreisbremse").
- Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
- Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
- Berechnungen mit einem Arbeitspreis für Gas unter 12 Cent/kWh bzw. Strom unter 40 Cent/kWh sind nicht möglich.
- Der jährliche Grundpreis (€/Jahr) wird im Energiepreisrechner nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: die errechneten Ergebnisse dienen nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe. Die Stadtwerke SH übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.
Informationen zum CO2 Kostenaufteilungsgesetz und Auswirkungen auf den Gas- und Wärmepreis
Am 10. November 2020 ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist ein zentraler Bestandteil des umfangreichen Maßnahmenpaketes der Bundesregierung, um die Klimaziele 2030 zu erreichen.
Das BEHG beinhaltet eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr ab Januar 2021. Unternehmen, die fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin und Diesel sowie ab 2023 auch Kohle in Verkehr bringen, müssen dann an einem Emissionshandelssystem teilnehmen. Sie sind verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Das geschieht über den neuen nationalen Emissionshandel. Ziel des Gesetzes ist es, Treibhausgasemissionen zu bepreisen, um klimaschädliches Heizen und Autofahren in Zukunft teurer zu machen. Der CO2-Preis soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energien zu nutzen.
Was bedeutet das für uns als Stadtwerk und Energieversorger?
Seit dem 01. Januar 2021 sind wir dazu verpflichtet, Emissionszertifikate zu erwerben, wenn wir Erdgas an Sie liefern. Die Preise für die Zertifikate wurden von der Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern festgelegt. Im Startjahr 2021 kostete ein solches Zertifikat 25 Euro für eine Tonne CO2. Im Jahr 2023 beträgt der Preis 30 Euro pro Tonne CO2. Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Änderungen des Co2 Preises bewirken somit auch eine Änderung unserer Gas- bzw- Wärmepreise.
Infos und Rechner zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Zum 01. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten, das die CO2- Abgabe zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen regelt.
Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Der Umlagenrechner ermöglicht sowohl Mieter*innen als auch Vermieter*innen eine einfache grobe Berechnung der zu erwartenden CO2 -Kosten zu sichten - ohne Gewähr und Haftung - hierbei handelt es sich lediglich um Beispielberechnungen.
Hintergrundinformationen:
- Das Gesetz gilt ausschließlich für Ölheizungen, Gasheizungen, Fernwärmeheizungen oder Kohleheizungen, sprich brennstoffbetriebene Heizungen sowie Fernwärmeanschlüsse.
- Das Gesetz gilt daher nicht für Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sprich strombetriebene Heizungen.
Bitte beachten Sie: die errechneten Ergebnisse dienen nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe. Die Stadtwerke SH übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Umlagenrechners. Die Angeben sind ohne Gewähr.
Der Rechner wird demnächst freigeschaltet.
Hinweise zu Energiespareffizienz
Eine Zusammenstellung effizienter Energieeinsparmöglichkeiten finden Sie unter www.stadtwerke-sh.de/service/energieeffizienz