Nutzungsvereinbarung

E-Mobilitätskarte für öffentliche E-Ladestationen der Stadtwerke SH GmbH & Co. KG

Informationen und Konditionen zur Nutzungsvereinbarung:
Abrechnung des Strombezuges
Die Abrechnung des Strombezuges wird einmal im Quartal durchgeführt. Sie erhalten Am Ende des Quartals eine Gesamtabrechnung des Strombezuges innerhalb des Quartals. Eine Einzelaufstellung der Ladevorgänge innerhalb eines Quartals kann auf Wunsch gegen Aufpreis zur Verfügung gestellt werden.
Verwendung der E-Mobilitätskarte
Die E-Mobilitätskarte darf weder zur Nutzung an Dritte weitergegeben, noch vermietet oder verkauft werden. Sie dient ausschließlich zum Aufladen geeigneter Batterien für Elektrofahrzeuge. Jegliche andere Verwendung ist untersagt. Für den Start und die Beendigung eines Ladevorganges ist die E-Mobilitätskarte zwingend erforderlich. Bitte vergewissern Sie sich vor Beginn des Ladevorganges, dass Ihr Fahrzeug mit der Ladesäule kompatibel ist und führen Sie nur dann den Ladevorgang durch!
Verlust der E-Mobilitätskarte
Bei Verlust der E-Mobilitätskarte oder nicht rechtzeitiger Aushändigung nach Vertragsbeendigung wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro inkl. der derzeit geltenden USt.
Kündigung
Die E-Mobilitätskarte kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Ebenfalls verliert die E-Mobilitätskarte mit Beendigung des/der Energieverträge Ihre Gültigkeit. Die E-Mobilitätskarte ist nach Vertragsbeendigung innerhalb von drei Werktagen an die Stadtwerke SH GmbH & Co. KG auszuhändigen. Die Sperrung der E-Mobilitätskarte erfolgt mit Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung. Die E-Mobilitätskarte bleibt Eigentum der Stadtwerke SH GmbH & Co. KG.
Rücktritt vom Vertrag / Sperrung der E-Mobilitätskarte
Die Stadtwerke SH GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die ausgegebene E-Mobilitätskarte umgehend zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der E-Mobilitätskarte dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der E-Mobilitätskarte besteht oder Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen. In diesen Fällen verpflichtet sich die Stadtwerke SH GmbH & Co. KG, den Kunden die Kundin über die Sperrung oder Einziehung der E-Mobilitätskarte unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe, soweit gesetzlich zulässig, möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung oder Einziehung zu unterrichten. Die E-Mobilitätskarte ist unverzüglich nach Rücktritt vom Vertrag an die Stadtwerke SH GmbH & Co. KG zurückzugeben.
Haftung
Die Stadtwerke SH GmbH & Co. KG und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, die dem Kunden/der Kundin durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung entstehen, dem Grunde und der Höhe nach entsprechend § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Stadtwerke SH GmbH & Co. KG sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardi-nalpflichten). 

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der Stadtwerke SH GmbH & Co. KG auf den Schaden, den sie bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Der Kunde/Die Kundin haftet gegenüber der Stadtwerke SH GmbH & Co. KG für alle Schäden, die er/sie schuldhaft im Zusammenhang mit der Nutzung der Ladestation verursacht. Bei einer Schädigung Dritter durch die Nutzung der E-Ladestation stellt der Kunde/die Kundin die Stadtwerke SH GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen Dritter frei. Für durch Dritte verursachte Schäden während des E-Ladevorgangs am E-Fahrzeug haftet der Kunde/die Kundin. (Stand: 02/2024)